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Schifffahrt

Die Aufgabe der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung ist die Sicherstellung der Erhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs.

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Ems-Nordsee verfolgt diese Aufgabe in seinem Zuständigkeitsbereich.

Unsere Schifffahrtsseiten ermöglichen Ihnen einen detaillierten Einblick in die Verkehrszentrale Ems an der "Knock".
Außerdem werden Sie mit den Schiffen des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes vertraut gemacht. Sie erfahren Einzelheiten über die Aufgaben der Fachgruppe Nachrichtentechnik und vieles mehr.

Schifffahrt

Im Bereich der Binnenschifffahrt obliegen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach dem Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt folgende Aufgaben:

  • die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehr
  • die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen
  • die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenstände einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge
  • die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge

Die Förderung der deutschen Binnenflotte sowie des Binnenschiffsverkehrs durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dient vor allem dazu, eine leistungs- und konkurrenzfähige Binnenflotte zu erhalten.

Die Regelungen über das Verhalten auf den Binnenschifffahrtsstraßen sind ein besonderer Aufgabenschwerpunkt der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Es ist sichergestellt, dass auf allen Binnenschifffahrtsstraßen einheitliche Verkehrsregelungen gelten, die durch besondere örtliche Regelungen ergänzt werden. Soweit Binnenschifffahrtsstraßen grenzüberschreitend sind, ist durch entsprechende Verträge ein einheitliches Verkehrsrecht sichergestellt.

Die Schiffseichung (Schiffsvermessung) der auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Fahrzeuge wird durch die GDWS, Dezernat Technische Schiffssicherheit (S12), bisher Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission / Schiffseichamt (ZSUK) wahrgenommen.

Für die Eignung und Befähigung zum Führen von Wasserfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen hat des BMVI besondere Regelungen erlassen. Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führen, soweit erforderlich, entsprechende Prüfungen durch und erteilen die Befähigungsnachweise.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt. Die Anforderungen an Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen sowie an die einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Instrumente und Geräte sind durch besondere Verordnungen ((Binnenschiffsuntersuchungsordnung, Rheinschiffsuntersuchungsordnung) geregelt und werden durch das Dezernat Technische Schiffssicherheit vollzogen und überwacht. Hiermit gehen auch die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder einher.

Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnispflichtig. Näheres hierzu regelt das oben genannte Gesetz.

Breiten Raum nehmen auch die Regelungen für den Wassersport ein. Neben den allgemeinen Verkehrsvorschriften, die auch die Sportschifffahrt zu beachten hat, wurden Regelungen erlassen über die Sportbootführerscheinpflicht, die Kennzeichnung von Sportfahrzeugen, das Wasserskilaufen und das Fahren mit Wassermotorrädern.

Um die Sicherheit von Mensch und Umwelt zu gewährleisten, unterliegt der Transport bestimmter gefährlicher Güter auf den Binnenschifffahrtsstraßen strengen Regelungen (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt). Im Einklang mit der Binnenschifffahrt und der verladenden Wirtschaft soll ein Höchstmaß an Sicherheit hergestellt werden. Die Zulassung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter erfolgt durch das Dezernat S12.

Mit dem nautischen Informationsfunk (NIF) und dem Melde- und Informationssystem Binnenschifffahrt (MIB) sowie als Ergänzung mit dem Elektronischen Wasserstraßen-Informationservice (ELWIS) ist auch auf Binnenschifffahrtsstraßen ein Verkehrssicherungssystem geschaffen worden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs unterstützt.

Im Bereich der Seeschifffahrt obliegen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach dem Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt folgende Aufgaben:

  • die Förderung der deutschen Handelsflotte und die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen
  • die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres u.a. die Schifffahrtspolizei, die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
  • die Untersuchung der Seeunfälle
  • Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt aufgrund sonstiger Vorschriften obliegen.

Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten leistet die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zur Förderung der deutschen Handelsflotte ihren Beitrag, ebenso wie zur Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der deutschen Seehäfen (letzteres neben den beteiligten Ländern).

Die Regelungen über das Verhalten auf Seeschifffahrtsstraßen und auf der Hohen See sind ein besonderer Aufgabenschwerpunkt der WSV. Durch nationale und internationale Vorschriften ist sichergestellt, dass ein für die gesamte Schifffahrt einheitliches und verlässliches – weil ständig angepasst – Verkehrsrecht angewendet wird. Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind ermächtigt, durch Anordnungen vorübergehender Art oder durch örtliche Regelungen flexibel auf Besonderheiten in ihrem Revier zu reagieren.

Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres obliegen der WSV, soweit das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert, die Schifffahrtspolizei und die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

Sie bedient sich hierbei aufgrund besonderer Verwaltungsvereinbarungen der Vollzugskräfte des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.

Die Untersuchung von Seeunfällen erfolgt durch die bei den Küstendirektionen eingerichteten Seeämter.

Für das Befahren von Nationalparken und Naturschutzgebieten auf Bundeswasserstraßen sind Befahrensregelungen erlassen worden. Die WSV kann in bestimmten Fällen von diesen Vorschriften Befreiungen erteilen.

Im Bereich der Sportschifffahrt obliegt der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse für den Sportbootführerschein-See nach Maßgabe der hierzu erlassenen Verordnung und Richtlinien.

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